Rechtsbeistand auf Kosten des Staates
Auf diesen Bereich finden Artikel 74 und folgende des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30.Mai 2002 Anwendung.
Der Staat gewährleistet dem mittellosen Bürger, der den Ermittlungen unterzogen, angeklagt, verurteilt, durch die strafbare Handlung verletzt wird und beabsichtigt, sich als Zivilpartei einzulassen, dem zivilrechtlich Haftenden oder dem zur Zahlung der in Geld abzuleistenden Strafe zivilrechtlich Verpflichteten den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der mittellose Bürger, der an einem Zivil-, Verwaltungs- und steuerrechtlichen Verfahren oder an einer Zivilsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt ist , kann die Verfahrenshilfe auf Kosten des Staates beanspruchen, wenn seine Anträge nicht offensichtlich unbegründet sind. (Art.74).
Um zum Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zugelassen zu werden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Antragstellers, welches sich aus der letzten Steuererklärung ergibt, 12.838,01.- Euro nicht überschreiten.
Lebt der Betroffene mit dem Ehegatten oder mit anderen Familienangehörigen zusammen, setzt sich das Einkommen, zwecks Gewährung der Rechtswohltat, aus der Summe der von jedem einzelnen Familienmitglied im selben Zeitraum erzielten Einkommen, einschließlich jenes des Antragstellers, zusammen. (Art.76)
Der Antrag auf Gewährung des Rechtsbeistandes durch den Staat kann in jeder Verfahrensphase und Instanz gestellt werden.
Der auf stempelsteuerfreiem Papier gestellte Antrag muss vom Betroffenen bei sonstiger Nichtigkeit unterschrieben werden. Die Unterschrift wird vom Verteidiger beglaubigt bzw. im Sinne von Art.38 Absatz 3 D.P.R. Nr. 445 vom 28.Dezember 2000 (Art.78) beglaubigt (Art.78).