Rechtsbeistand durch den Staat im Strafverfahren
- Beschuldigter
- Angeklagter
- Verurteilter
- Verletzte Person
- Zivilpartei
- Zivilrechtlich Verpflichteter
- Zur Zahlung der in Geld abzuleistenden Strafe zivilrechtlich verpflichtete Person
Zulassungsbedingungen
- Das zum Zwecke der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF) steuerpflichtige Einkommen, das sich aus der letzten Einkommenssteuererklärung ergibt, nicht höher als Euro 12.838,01 (1);
- das Einkommen wird für jeden zusammenlebenden Familienangehörigen um Euro 1.032,91 erhöht, und in diesem Fall besteht das Einkommen aus der Summe der Einkommen, die in demselben Zeitraum von jedem Familienangehörigen, einschließlich jenem des Antragstellers, erzielt werden;
- auch die Einkommen, die von der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF) befreit sind, oder quellensteuer- beziehungsweise ersatzsteuerpflichtig sind, werden berücksichtigt;
- in den Verfahren, die Persönlichkeitsrechte zum Gegenstand haben, beziehungsweise in denjenigen, bei welchen die Interessen des Antragstellers gegen die Interessen der anderen, mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen stoßen, wird nur das persönliche Einkommen berücksichtigt;
- wenn die Person durch die Straftaten im Sinne der Artt. 572, 583 bis, 609 bis, 609 quater, 609 octies und 612 bis verletzt wurde, oder wenn die Straftaten im Sinne der Artt. 600, 600 bis, 600 ter, 600 quinquies, 601, 602, 609 quinquies und 609 undecies StGB gegen einen Minderjährigen verübt worden sind, ist sie auch abweichend von den Einkommensgrenzen zugelassen;
- der ausländische, unbegleitete Minderjährige, minderjährige Kinder, volljährige, finanziell noch abhängige Kinder, die ein Elternteil verloren haben, u.z. infolge einer Tötung, die zum Schaden des Elternteils vom Ehegatten/von der Ehegattin begangen wird, auch wenn gesetzlich getrennt oder geschieden, vom anderen Partner der eingetragenen Partnerschaft, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde, oder von der Person, die durch eine Liebesbeziehung und ein stabiles Zusammenleben verbunden ist oder war, können auch abweichend von den Einkommensgrenzen zum Rechtsbeistand durch den Staat zugelassen werden, in den Straf- und Zivilverfahren, die infolge der Straftat eingeleitet worden sind.
Ausgeschlossene Personen
- Die mit endgültigem Urteil verurteilten Personen, u.z. wegen der Straftaten im Sinne von Artt. 416 bis StGB, 291 quater EH 23/1/1973 Nr. 43, Art. 73 und 80, 74 Abs. 1 DPR 309/90, sowie wegen der Straftaten, die unter Anwendung der Bedingungen im Sinne des Art. 416 bis StGB begangen wurden, beziehungsweise zum Vorschubleisten der Tätigkeit der in demselben Artikel vorgesehenen Vereinigungen;
- die wegen der Straftaten verurteilten Personen, welche die Normen für die Bekämpfung der MwSt.- und der Einkommenssteuer-Hinterziehung verletzen;
- wenn dem Antragsteller mehr als ein Verteidiger beisteht.
Inhalt des Antrags
- Personalien des Antragstellers und der Angehörigen seiner meldeamtlichen Familie mit den jeweiligen Steuernummern;
- vorgehende Behörde;
- Verfahrensnummer;
- Einkommenssteuererklärung mit Eigenbescheinigung oder Erklärung an einen Amtsträger, aus der das Bestehen der Einkommensbedingungen, die für die Zulassung mit spezifischer Angabe der Einkommenspositionen, sowie der erhobenen Beiträge / Zulagen, hervorgehen;
- Verpflichtung, jegliche Einkommensänderung innerhalb von 30 Tagen zu melden;
- für im Ausland erzielte Einkommen müssen Nicht-EU-Bürger eine Bescheinigung der Konsularbehörde einreichen;
- im Falle der Unmöglichkeit, die Unterlagen einzureichen, kann eine Ersatzerklärung für die Bescheinigung beigefügt werden.
Antragsstellung
- Durch den Antragsteller oder den Verteidiger an die vorgehende Justizbehörde beziehungsweise per Einschreiben an die vorgehende Behörde;
- für die inhaftierte Person, an dem Ort, wo sie inhaftiert oder eingewiesen ist, und der Antrag wird von der Gerichtspolizei weitergeleitet;
- der Antrag muss bei sonstiger Unzulässigkeit vom Betroffenen persönlich, mit Beglaubigung des Verteidigers oder eines Amtsträgers, unterzeichnet werden;
- die Einkommenssteuererklärung soll mit Eigenbescheinigung oder Erklärung an einen Amtsträger abgegeben werden und darf nicht vom Verteidiger beglaubigt werden;
- dies gilt für jede Verfahrensphase und jeden Verfahrensgrad sowie für jegliche damit verbundene, davon entstehende Verfahren;
- dies gilt bei Vollstreckungs-, Wiederaufnahme-, Widerrufs-, Drittwiderspruchsverfahren, Verfahren bezüglich der Anwendung von Sicherheits-, Präventionsmaßnahmen, sowie bei Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Überwachungsgerichts, oder eines Europäischen Haftbefehls.
Verteidiger
Ein Vertrauensverteidiger kann bestellt werden, und es muss dabei ausdrücklich präzisiert werden, dass er aus der Liste der für den Rechtsbeistand durch den Staat eingetragenen Rechtsanwälte ausgewählt wird, die bei den Ausschüssen der Anwaltskammer des Oberlandesgerichtssprengels, auch außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels der vorgehenden Rechtsbehörde, ernannt werden.
Abweisung
Der Rekurs beim Präsidenten des Landesgerichts oder beim Präsidenten des Oberlandesgerichts, denen der Richter, der das Dekret über die Abweisung ausgestellt hat, angehört, ist innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Mitteilung zugelassen, und gegen den Beschluss, der den Rekurs entscheidet, ist die Anfechtung vor dem Kassationsgerichtshof innerhalb von 20 Tagen ab der Zustellung zugelassen.
Wirkungen der Zulassung
- Die Kosten der Verteidigung gehen zu Lasten des Staates;
- die zum Rechtsbeistand durch den Staat zugelassene Person kann einen Sachverständigen und einen Privatermittler ernennen;
- die Abschriften der Schriftstücke aus den Verfahrensakten für die Ausübung der Verteidigung sind kostenlos;
- Entschädigungen/ Kosten/ Reisekosten/ Kosten für die Erfüllung des Auftrags/ des Honorars, die jeweils den Zeugen, für Zustellungen, den Sachverständigen und genehmigten Privatermittlern, für Verwahrung, für gesetzliche Veröffentlichungspflicht, den Rechtsanwälten geschuldet sind, werden von der Staatskasse vorgeschossen;
- für die Schadenersatzklage im Strafverfahren bedingt die Zulassung zum Rechtsbeistand, dass, wenn die zugelassene Partei die Kosten trägt, auch der Einheitsbeitrag, die Pauschalkosten für die Zustellungen auf Antrag des Amtes, die Registersteuer, die Hypothekar- und Katastersteuer auf Schuld vorgemerkt werden;
- die Wirkungen laufen ab dem Tag ab, an dem der Antrag gestellt wurde oder beim Amt eingegangen ist.
Widerruf
- Wegen Änderung der Einkommensgrenzen;
- wegen Nichtvorlage der Bescheinigung der Konsularbehörde;
- wegen des festgestellten Fehlens oder des Ausfalls der Einkommensbedingungen.
Der Widerruf ist rückwirkend, außer in den Fällen der Änderung der Einkommensgrenzen oder der Nichtvorlage der Unterlagen; in diesem Fall wirkt der Widerruf, nachdem die Frist für Mitteilungen abgelaufen ist.
Im Falle des Widerrufs der Zulassung zum Rechtsbeistand werden die Kosten nach Art. 107 vom Angeklagten zurückgefordert.
Liquidation
- Die Liquidation erfolgt nach Durchschnittswerten beziehungsweise auf der Grundlage von Protokollen;
- im Sinne des Art. 106 bis DPR 115/2002 werden die Honorare für den Amtsverteidiger und den Verteidiger der zum Rechtsbeistand durch den Staat zugelassenen Person um ein Drittel verringert;
- Ausgaben und Reisekosten sind im Falle der Beauftragung eines Verteidigers eines anderen Bezirks nicht geschuldet (Art. 82);
- die Liquidation erfolgt nach Verfahrensphasen oder -graden;
- der Verteidiger und der Parteisachverständige dürfen von der Person, der sie Beistand leisten, keine Vergütungen oder Rückerstattungen verlangen; jegliche gegenteilige Vereinbarung ist nichtig und stellt ein Disziplinarvergehen dar;
- gegen das Liquidationsdekret wird der Widerspruch im Sinne des Art. 84 zugelassen.