Bescheinigung über die erfolgte Einzahlung der Verfahrenskosten und Geldstrafen
Obgenannte Bescheinigung kann zum Zwecke der Wiedereinsetzung in vorhergehende Rechte, der Ausstellung und Erneuerung eines Reisepasses oder Waffenscheines beantragt werden.
Der Antrag muss beim zuständigen Amt für die Einziehung von Gerichtsforderungen vorgelegt werden.
Im Falle der Wiedereinsetzung , sind der Antrag und die Bescheinigung gebührenfrei, da es sich um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt . Eingezahlt werden muss nur der Betrag für die Stempelmarke zu € 3,54 im Sinne von Art. 285 Abs. 1 Einheitstext Verfahrenskosten
In den Fällen, in denen die Bescheinigung zu zivil- und verwaltungsrechtlichen Zwecken beantragt wird (Erneuerung des Reisepasses und des Waffenscheins) unterliegen der Antrag und das betreffende Dokument der Einzahlung einer Stempelmarke.