Eintragung in das Allgemeine Register
Beschreibung
Mit der Eintragung in das Allgemeine Register lässt sich der Kläger in das Verfahren ein. Die Kanzlei trägt die Rechtssache in das E-Register ein und nimmt die fortlaufende Nummerierung der Rechtssache vor .
Berechtigte
Der Verteidiger der jeweiligen Partei zum Zeitpunkt der Einlassung in das Verfahren. In der Regel veranlasst der/die
Berufungskläger/die die Eintragung in das Register. Manchmal kann dies auch der/die Berufungsbeklagte tun.
Dove si richiede
Zivilkanzlei
2° Stock / Zimmer 201
Voraussetzungen
Die vom Rechtsanwalt unterschriebene Eintragungsnote kann außer in der herkömmlichen Weise auch auf elektronischem Weg eingehen (Programm, über das in der Übersicht der E-Dienstleistungen mehr zu erfahren ist). Die Partei, die sich als Erste einlässt, muss die eigene Parteiakte zusammen mit der Eintragungsnote und den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Unterlagen hinterlegen:
- Urschrift der Zustellung des Berufungsschriftsatzes (oder Rekurses)
- drei einfache Kopien derselben nur bei der Hinterlegung in Papierform
- die Vollmacht
- die Unterlagen, die zum Zwecke der Kommunikation weitergeleitet werden müssen
- eine mit der Urschrift gleichlautende Kopie des angefochtenen Urteils
- drei einfache Kopien derselben, nur bei der Hinterlegung in Papierform
Kosten
- eine, auch auf telematischem Wege eingezahlte Stempelmarke für Gerichtsgebühren;
- eine, auch auf telematischem Wege eingezahlte Marke des Einheitsbeitrages für die vom Gesetz vorgesehenen Beträge, die verhältnismäßig zum Streitwert sind. Diese Beträge können auf Grund von gesetzlichen Aktualisierungen Änderungen erfahren. Die Beträge können anhand der Tabellen berechnet werden.
Zeitaufwand
Die Amtsakte wird unverzüglich gebildet und in das Allgemeine Register eingetragen.
Zweck
Verfahreneinleitender Schriftsatz, der im Allgemeinen Register eine fortlaufende Nummer erhält und zwar in der ei gens für den jeweiligen Sachbereich vorgesehenen Sektion.