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Einlassungsschriftsatz der/des Berufungsbeklagten

Beschreibung

Das ist der Schriftsatz, mit dem sich der/die Berufungsbeklagte (oder der/die Beklagte im Verfahren erster Instanz) einlässt.

Berechtigte

Der Verteidiger der/des Berufungsbeklagten (der/des eklagten) hinterlegt den Schriftsatz. Wenn keine andere Partei dies getan hat, muss die Eintragung in das Register beantragt werden.

Wo wird der dienst erbracht

Zivilkanzlei
2° Stock / Zimmer 201

Voraussetzungen

Hinterlegung, auch telematisch, von:

  • Einlassungsschriftsatz
  • drei Kopien, die für das Amt bestimmt sind und jeweils eine Kopie für jede Gegenpartei, nur bei der Hinterlegung in Papierform
  • Kopie des zugestellten Berufungsschriftsatzes
  • Vollmacht
  • Dokumente, welche von den Parteien ausgetauscht worden sind.

Kosten

Keine zusätzlichen Gebühren, außer der Einlassungsschriftsatz enthält Widerklage, Streitverkündigung an Dritte, streitgenössische Nebenintervention oder die Abänderung der Anträge.

In diesem Fall muss der Einheitsbeitrag laut Tabelle 6.2 eingezahlt werden.

Zeitaufwand

Die Eintragung in das elektronische Programm S.I.C.I.D. erfolgt unverzüglich.

Zweck

Der/die Berufungsbeklagte, der/die durch den Prozessbevollmächtigten an den Verfahrenshandlungen teilnimmt, hat das Recht, die Kanzleimitteilungen zu erhalten.