Einlassungsschriftsatz der/des Berufungsbeklagten
Beschreibung
Das ist der Schriftsatz, mit dem sich der/die Berufungsbeklagte (oder der/die Beklagte im Verfahren erster Instanz) einlässt.
Berechtigte
Der Verteidiger der/des Berufungsbeklagten (der/des eklagten) hinterlegt den Schriftsatz. Wenn keine andere Partei dies getan hat, muss die Eintragung in das Register beantragt werden.
Wo wird der dienst erbracht
Zivilkanzlei
2° Stock / Zimmer 201
Voraussetzungen
Hinterlegung, auch telematisch, von:
- Einlassungsschriftsatz
- drei Kopien, die für das Amt bestimmt sind und jeweils eine Kopie für jede Gegenpartei, nur bei der Hinterlegung in Papierform
- Kopie des zugestellten Berufungsschriftsatzes
- Vollmacht
- Dokumente, welche von den Parteien ausgetauscht worden sind.
Kosten
Keine zusätzlichen Gebühren, außer der Einlassungsschriftsatz enthält Widerklage, Streitverkündigung an Dritte, streitgenössische Nebenintervention oder die Abänderung der Anträge.
In diesem Fall muss der Einheitsbeitrag laut Tabelle 6.2 eingezahlt werden.
Zeitaufwand
Die Eintragung in das elektronische Programm S.I.C.I.D. erfolgt unverzüglich.
Zweck
Der/die Berufungsbeklagte, der/die durch den Prozessbevollmächtigten an den Verfahrenshandlungen teilnimmt, hat das Recht, die Kanzleimitteilungen zu erhalten.