Ernennung der Geschworenen
Uffici interessati
Schwurgericht - Schwurgericht zweiter Instanz
Allgemeine Informationen
Das italienische Gesetz sieht vor, dass in allen Strafverfahren ein aus zwei Berufsrichtern und sechs Geschworenen zusammengesetzter Senat urteilt. Diese letzteren sind italienische Staatsbürger. Für jedes Schwurgericht und jedes Schwurgericht zweiter Instanz wird eine Liste der Hauptgeschworenen und der Ersatzgeschworenen gebildet.
Die Namen werden aus eigens dazu gebildeten Gemeindelisten, die alle zwei Jahre eröffnet werden (in den ungeraden Jahren muss der Antrag innerhalb 31. Juli gestellt werden), gezogen. Ausgeschlossen sind Richter, diensttuende Beamte, Angehörige der Streitkräfte und des Polizeikorps, Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Die Ernennung zum Geschworenen wird vom Präsidenten des Landesgerichtes vorgenommen und ist an gewisse Voraussetzungen gebunden: italienische Staatsbürgerschaft, Alter zwischen 30 und 65 Jahren, Anspruch auf zivile und politische Rechte, Mittelschulabschluss (für das Schwurgericht), einwandfreies Führungszeugnis, Oberschulabschluss (für das Schwurgericht zweiter Instanz). Die Listen der Geschworenen werden alle zwei Jahre aktualisiert; jede Ernennung hat eine Gültigkeit von drei Monaten, es sei denn das Verfahren wird fortgesetzt. Diejenigen, die in den Geschworenenlisten eingetragen sind, müssen das Amt antreten, wenn sie gerufen werden. Die Geschworenen können sich auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung vor der oder während der Beeidigung freistellen lassen.
Wer ohne gerechtfertigten Grund nicht erscheint, wird zur Zahlung eines Betrages verurteilt, der sich zwischen € 2,58 und € 15,49 beläuft, sowie zur Zahlung der durch die Aussetzung oder Vertagung der Hauptverhandlung anfallenden Spesen, wobei auch schwerwiegendere Strafen verhängt werden können, wenn die von ihm begangene Tat eine Straftat ist.
Der Tagessatz wird vom Gesetz festgelegt und deckt allfällige Rückerstattungen für Fahrtkosten, wenn der Dienst außerhalb des Wohnortes geleistet wird und weitere Zulagen. Derzeit steht den Geschworenen ein Betrag von € 25,82 für jeden tatsächlich geleisteten Diensttag zu. Freiberuflern oder Angestellten, die in den Tagen, in denen sie den Dienst ausüben, kein Recht auf ein Entgelt haben, steht ein Betrag von € 51,65 für die ersten 50 Verhandlungen zu und von € 56,81 für die weiteren zu.
Bezugsperson
Bürgermeister der Wohngemeinde