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Zahlung der ausländischen Geldsanktionen

Anerkennung ausländischer Entscheidung über die Verhängung von Geldsanktionen

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 37 vom 15/2/2016 sieht die gegenseitige Anerkennung von Geldsanktionen in der Europäischen Union vor.
Dies impliziert, dass die ausländische Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, mit der gegen einen in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen eine Geldstrafe verhängt wird, den italienischen Staat auffordern kann, die Einziehung des Betrags vorzunehmen.
Das gesetzesvertretende Dekret wird auch bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Art. 10) angewandt.
Die Zuständigkeit liegt beim Oberlandesgericht des Wohn- oder Daueraufenthaltsorts des Schuldners bzw. dort, wo die Gesellschaft ihren rechtlichen Sitz hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Gericht, nach Eingang des Antrags der ausländischen Ausstellungsbehörde und nach Überprüfung der Voraussetzungen, dem Rechtsverletzer eine Aufforderung übermittelt, welche die Angaben der Verfügung und die Modalität der innerhalb der Frist von 8 Tagen ab Zustellung zu erfolgenden Einzahlung enthält.
Nach Fristablauf wird das Verfahren vor dem Gericht eingeleitet, die Verhandlung festgesetzt und ein Verteidiger für die Anerkennung der in Italien zu vollstreckenden Entscheidung über die Geldsanktionen ernannt.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann Kassationsbeschwerde eingebracht werden.
Im Falle der erfolgten Zahlung der Geldsanktion erläßt das Gericht einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsverletzer die Einzahlung des geforderten Betrags zugunsten der ausländischen Behörde jederzeit vornehmen kann und die erfolgte Zahlung belegen muss, u.z. mittels Übermittlung des Nachweises der Überweisung an dieses Gericht an folgende E-Mail-Adresse: ufficio.riscossioni.ca.bolzano@giustizia.it
 
Andernfalls, sobald die vom Oberlandesgericht erlassene Entscheidung zur Anerkennung in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Generalstaatsanwaltschaft zur Vollstreckung in Italien der Entscheidung für die Zwangsbeitreibung der Geldsanktion.
 
Die infolge der Vollstreckung der Entscheidung über die Geldsanktionen eingenommenen Beträge gehen an den italienischen Staat.
Die sofortige Einstellung der Vollstreckung der Entscheidung über die Geldsanktionen wird angeordnet, sobald die Zahlung erfolgt ist und die ausländische Behörde den vollstreckenden Staat über die Entscheidung informiert, mit welcher der vorhergehende Antrag zurückgezogen wird, unbeschadet der Beitreibung der Gerichtskosten.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte folgende Telefonnummer: 0471-226449.